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BGBl. Nr. 32/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25.

Die Bestimmungen des zwischen den vertragschließenden Teilen geltenden Übereinkommens über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr vom 25. Januar 1905 werden aufrechterhalten. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, im Bedürfnisfall diese Bestimmungen abzuändern, zu ergänzen oder durch neue Bestimmungen zu ersetzen.