ARTIKEL Artikel 255 (ex-Artikel 191a)
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind. Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 253 und 254 eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.
(2) Die allgemeinen Grundsätze und Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird. Der Rat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Vorschriften für die Ausübung Arbeitsweise und einen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder dieses Rechts Ausschusses. Er beschließt auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten Initiative des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren Präsidenten des Artikels 251 festgelegt Gerichtshofs.
(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.