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BGBl. III Nr. 132/2009

kundgemacht 30.11.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 44314 § 0↗RIS↗
Art. 258geändert
in Kraft 01.01.2007 – 30.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 185/2006 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 258↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 258↗RIS↗
Artikel 258
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder. (ex-Artikel 226 EGV)
Die Zahl Hat nach Auffassung der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt: Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Belgien 12 Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Bulgarien                  12
Tschechische Republik      12
Dänemark                    9
Deutschland                24
Estland                    7
Griechenland              12
Spanien                    21
Frankreich                24
Irland                      9
Italien                    24
Zypern                      6
Lettland                    7
Litauen                    9
Luxemburg                  6
Ungarn                    12
Malta                      5
Niederlande                12
Österreich                12
Polen                      21
Portugal                  12
Rumänien                  15
Slowenien                  7
Slowakei                    9
Finnland                    9
Schweden                  12
Vereinigtes Königreich    24.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.