BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 259neu
ARTIKEL 259
Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung von für die regionale Zusammenarbeit relevanten Elementen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Forschung, Tourismus, Wasserressourcen und Umwelt, Katastrophenschutz und anderen Bereichen, die für die regionale Zusammenarbeit von Belang sind.