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BGBl. III Nr. 80/2014

kundgemacht 23.04.2014 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2014× zu Übereinkommen über den Straßenverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Straßenverkehr 11 § 0↗RIS↗
Art. 25ageändertZ 1 lit c (aufgehoben), Z 3 (neu) · umnummeriert: Z 4
in Kraft 03.09.1993 – 27.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 24/1998 · danach: BGBl. III Nr. 80/2014 Art. 25a↗RIS↗
in Kraft ab 28.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/2014 Art. 25a↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Artikel 25a
Sondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind
In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften:
1. Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten:
a) rückwärts zu fahren;
b) umzudrehen;
c) ein Fahrzeug anzuhalten oder zu parken, außer an jenen Stellen, die für diesen Zweck gekennzeichnet sind.
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2014)
2. Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer einschalten.
3. Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht.
3 4. Bei längerem Stillstand hat der Fahrzeuglenker den Motor abzustellen.