BGBl. III Nr. 80/2014
Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25ageändertZ 1 lit c (aufgehoben), Z 3 (neu) · umnummeriert: Z 4
… 5 unveränderte Absätze
Artikel 25a
Sondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind
In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften:
1. Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten:
a) rückwärts zu fahren;
b) umzudrehen;
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2014)
2. Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer einschalten.
3. Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht.