Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 24/1998Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25aArtikel 25 a
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 25a
Sondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind
In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften:
Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten:
ein Fahrzeug anzuhalten oder zu parken, außer an jenen Stellen, die für diesen Zweck gekennzeichnet sind.
Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer einschalten.
Bei längerem Stillstand hat der Fahrzeuglenker den Motor abzustellen.
Schlagworte
Fernlichtscheinwerfer
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014
Dokumentnummer
NOR40063019