Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 80/2014Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25aArtikel 25 a
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 25a
Sondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind
In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften:
Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2014,)
Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer einschalten.
Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht.
Bei längerem Stillstand hat der Fahrzeuglenker den Motor abzustellen.
Schlagworte
Fernlichtscheinwerfer
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162369