Absatz eins,Die Tagungen werden vom Bevollmächtigten des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Bevollmächtigten einvernehmlich geleitet.
BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel 26
- Absatz 2,Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in zwei Ausfertigungen zu verfassen. Diese sind von den Bevollmächtigten zu unterzeichnen.