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BGBl. III Nr. 112/2004

kundgemacht 14.09.2004 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) 169 § 0↗RIS↗
Art. 26geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1993 – 22.07.2004 · idF BGBl. Nr. 344/1975 · danach: BGBl. III Nr. 112/2004 Art. 26↗RIS↗
in Kraft ab 23.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 112/2004 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
(1) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind in den Grenzstrecken, die in den Artikeln 1, 7 und 8 genannt sind, vom Grenzregelungsausschuß bestimmt worden. Von dieser Bestimmung kann, soweit dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgegangen werden. Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind im Grenzurkundenwerk bestimmt. Erforderlichenfalls kann hievon einvernehmlich abgegangen werden.
(2) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen in den Grenzstrecken, die in den Artikeln 2 bis 5 genannt sind, können gleichfalls, soweit dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgeändert werden. Im Bedarfsfall kann die bestehende Vermarkung der Staatsgrenze einvernehmlich abgeändert werden, insbesondere können zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte oder umgekehrt abgeändert werden.
(3) Ebenso können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.