Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind in den Grenzstrecken, die in den Artikeln 1, 7 und 8 genannt sind, vom Grenzregelungsausschuß bestimmt worden. Von dieser Bestimmung kann, soweit dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgegangen werden.
(2)Absatz 2,Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen in den Grenzstrecken, die in den Artikeln 2 bis 5 genannt sind, können gleichfalls, soweit dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgeändert werden.
(3)Absatz 3,Ebenso können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12008565
Alte Dokumentnummer
N1197547522L