Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 112/2004Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind im Grenzurkundenwerk bestimmt. Erforderlichenfalls kann hievon einvernehmlich abgegangen werden.
(2)Absatz 2,Im Bedarfsfall kann die bestehende Vermarkung der Staatsgrenze einvernehmlich abgeändert werden, insbesondere können zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte oder umgekehrt abgeändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR40056458