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BGBl. III Nr. 122/2007

kundgemacht 07.11.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2007× zu Europol-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europol-Übereinkommen 225 § 0↗RIS↗
Art. 26geändertAbs 3
in Kraft 01.10.1998 – 17.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 123/1998 · danach: BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 26↗RIS↗
in Kraft ab 18.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 26↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
TITEL V
RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Rechtsfähigkeit
(1) Europol besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht auftreten.
(3) Europol ist befugt, mit dem Königreich der Niederlande ein Sitzabkommen und mit Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 die nach Artikel 18 Absatz 6 erforderlichen Geheimschutzabkommen sowie sonstige Vereinbarungen im Rahmen der vom Rat auf der Grundlage dieses Übereinkommens und des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig festgelegten Regeln zu schließen.