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BGBl. III Nr. 56/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2010× zu Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte 28 § 0↗RIS↗
Art. 26geändertÜberschrift, Text (neu)
in Kraft 01.12.1975 – 05.06.2010 · idF BGBl. Nr. 29/1976 · danach: BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 26↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 26↗RIS↗
ARTIKEL 26
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats Hinterlegung des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift. Übereinkommens
Dieses Übereinkommen und alle an ihm vorgenommenen Änderungen sind in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, dänischer, finnischer, griechischer, irischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache abgefasst, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind. Das Übereinkommen wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am elften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.