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BGBl. III Nr. 157/2012

kundgemacht 12.11.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2012× zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Partei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Artikel 13, dieses Abkommens, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.