die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden;
BGBl. III Nr. 121/2021
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
ARTIKEL 26
NOTIFIKATIONEN DES VERWAHRERS
Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags
- Absatz a,
- Absatz b,den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und etwaiger zusätzlicher Anlagen;
- Absatz c,den Zeitpunkt des Inkrafttretens etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieses Protokolls;
- Absatz d,die Hinterlegung von Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 19 und
- Absatz e,jede nach Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b eingegangene Notifikation.