Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 98/2022

kundgemacht 18.07.2022 RIS↗Parlament↗
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2022× zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 26↗RIS↗

ARTIKEL 26

Dialog mit der Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften, Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industriekammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern.