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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

Konkurrierende Ersuchen

Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet die ersuchte Partei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Schwere der strafbaren Handlungen und des Orts ihrer Begehung, des Zeitpunkts der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.