BGBl. Nr. 706/1922
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel römisch 26 .
Alle von den Uferstaaten dem Dienste der Strompolizei im besonderen gewidmeten Fahrzeuge haben neben der Flagge ihres Heimatstaates ein einheitliches Unterscheidungsabzeichen zu führen. Ihre Namen, Beschreibungen und Nummern sind der internationalen Kommission zur Kenntnis zu bringen.