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BGBl. Nr. 706/1922

kundgemacht 29.09.1922 RIS↗
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Kundmachung BGBl. Nr. 706/1922× zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 26↗RIS↗

Artikel römisch 26 .

Alle von den Uferstaaten dem Dienste der Strompolizei im besonderen gewidmeten Fahrzeuge haben neben der Flagge ihres Heimatstaates ein einheitliches Unterscheidungsabzeichen zu führen. Ihre Namen, Beschreibungen und Nummern sind der internationalen Kommission zur Kenntnis zu bringen.