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BGBl. Nr. 602/1923

kundgemacht 15.12.1923 RIS↗
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Kundmachung BGBl. Nr. 602/1923× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 29.11.1923 · idF BGBl. Nr. 602/1923 Art. 26↗RIS↗

Artikel römisch 26 . Die österreichische Bundesregierung ist weiters bereit, bezüglich des vorangeführten Materials, das im Besitze Österreichs zu verbleiben hat, an dem jedoch auch die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen interessiert ist, den beglaubigten Organen dieser Regierung die Einsicht und Abschriftnahme im Sinne der Bestimmungen des Artikels römisch neun dieses Übereinkommens zu ermöglichen.