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BGBl. Nr. 85/1925

kundgemacht 07.03.1925 RIS↗
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1925× zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26.

Die vorliegende Konvention wird erst nach Ratifizierung durch fünf Mächte in Kraft treten. Der Tag für ihr Inkrafttreten ist der 90. Tag nach jenem, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes die fünfte Ratifikation erhalten hat. Weiterhin wird die vorliegende Konvention bezüglich jedes Teiles 90 Tage nach Erhalt der Ratifikation oder der Mitteilung des Beitrittes Geltung erlangen.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundsatzung wird der Generalsekretär die vorliegende Konvention am Tage ihres Inkrafttretens eintragen.