RGBl. Nr. 188/1913
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel 26.
Die Ausübung der in diesem Übereinkommen festgestellten Rechte durch eine neutrale Macht darf niemals von dem einen oder dem anderen Kriegführenden, der die in Betracht kommenden Artikel angenommen hat, als unfreundliche Handlung angesehen werden.