Absatz eins,Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt. Er überwacht und überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig. Er tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind.
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 268neu
TITEL römisch acht
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 268
Kooperationsrat
- Absatz 2,Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens fasst der Kooperationsrat in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse. Der Kooperationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren.
- Absatz 3,Der Kooperationsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels römisch drei (Handel und Wirtschaft), die Anhänge zu diesem Abkommen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Vertragsparteien zu aktualisieren oder zu ändern.
- Absatz 4,Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
- Absatz 5,Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
- Absatz 6,Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt.
- Absatz 7,Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Absatz 8,Jede Vertragspartei kann Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 278 dem Kooperationsrat vorlegen.