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BGBl. III Nr. 61/2012

kundgemacht 21.03.2012 RIS↗
Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2012× zu Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen 19 § 0↗RIS↗
Art. 26ageändertZ 1, Z 2
in Kraft 30.11.1995 – 27.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/1998 · danach: BGBl. III Nr. 61/2012 Art. 26a↗RIS↗
in Kraft ab 28.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2012 Art. 26a↗RIS↗
Artikel 26a
1. Die Markierung von Fahrstreifen, darunter auch Radfahrstreifen, die bestimmten Arten von Fahrzeugen vorbehalten sind, muß muss mittels Linien erfolgen, die klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien auf der Fahrbahn unterscheidbar sein sollten, insbesondere indem sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen aufweisen.
2. Wenn ein Fahrstreifen Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist, so muß eine Straßenmarkierung in Form des Wortes „Bus” „Bus“ oder des Buchstabens „A” „A“ angebracht werden. Das Zeichen, das einen solchen Fahrstreifen kennzeichnet, muß von dem in Anhang 1 Abschnitt E beschriebenen quadratischen Typ oder von dem in Anhang 1 Abschnitt D beschriebenen runden Typ sein und das weiße Symbol eines Busses auf blauem Grund beinhalten. Die in Anhang 2 enthaltenen Zeichnungen A 58 hoch a 58a und A 58 hoch b 58b sind Beispiele für die Markierung eines Fahrstreifens, der Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.
3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten spezifizieren, unter welchen Bedingungen andere Fahrzeuge den in Absatz 1 beschriebenen Fahrstreifen benutzen bzw. nicht benutzen dürfen.