Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 80/1998Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,
Text
Artikel 26a
1.Ziffer eins Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Arten von Fahrzeugen vorbehalten sind, muß mittels Linien erfolgen, die klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien auf der Fahrbahn unterscheidbar sein sollten, insbesondere indem sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen aufweisen.
2.Ziffer 2 Wenn ein Fahrstreifen Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist, so muß eine Straßenmarkierung in Form des Wortes „Bus” oder des Buchstabens „A” angebracht werden. Das Zeichen, das einen solchen Fahrstreifen kennzeichnet, muß von dem in Anhang 1 Abschnitt E beschriebenen quadratischen Typ oder von dem in Anhang 1 Abschnitt D beschriebenen runden Typ sein und das weiße Symbol eines Busses auf blauem Grund beinhalten. Die in Anhang 2 enthaltenen Zeichnungen A 58 hoch a und A 58 hoch b sind Beispiele für die Markierung eines Fahrstreifens, der Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.
3.Ziffer 3 Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten spezifizieren, unter welchen Bedingungen andere Fahrzeuge den in Absatz 1 beschriebenen Fahrstreifen benutzen bzw. nicht benutzen dürfen.