Rechtstracker.at

Art. 26a

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. III Nr. 61/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26a heute28.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 61/2012
Art. 26a30.11.199527.03.2006 BGBl. III Nr. 80/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26 a

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. III Nr. 61/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 26a

Ziffer eins Die Markierung von Fahrstreifen, darunter auch Radfahrstreifen, die bestimmten Arten von Fahrzeugen vorbehalten sind, muss mittels Linien erfolgen, die klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien auf der Fahrbahn unterscheidbar sein sollten, insbesondere indem sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen aufweisen.

Ziffer 2 Wenn ein Fahrstreifen Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist, so muß eine Straßenmarkierung in Form des Wortes „Bus“ oder des Buchstabens „A“ angebracht werden. Das Zeichen, das einen solchen Fahrstreifen kennzeichnet, muß von dem in Anhang 1 Abschnitt E beschriebenen quadratischen Typ oder von dem in Anhang 1 Abschnitt D beschriebenen runden Typ sein und das weiße Symbol eines Busses auf blauem Grund beinhalten. Die in Anhang 2 enthaltenen Zeichnungen A 58a und A 58b sind Beispiele für die Markierung eines Fahrstreifens, der Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.

Ziffer 3 Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten spezifizieren, unter welchen Bedingungen andere Fahrzeuge den in Absatz 1 beschriebenen Fahrstreifen benutzen bzw. nicht benutzen dürfen.

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40138057