Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 89/2019

kundgemacht 12.06.2019 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Abänderung des am 13. April 2000 in Moskau unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Protokoll zur Abänderung des am 13. April 2000 in Moskau unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2019× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation) 37 § 0↗RIS↗
Art. 26bneu
in Kraft ab 20.06.2019 · idF BGBl. III Nr. 89/2019 Art. 26b↗RIS↗

Artikel 26.2

Beschränkung von Vergünstigungen

Ungeachtet der Bestimmungen anderer Artikel dieses Abkommens erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person vom anderen Vertragsstaat nicht die Vergünstigung einer in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerreduktion oder Steuerbefreiung, sofern der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer solchen ansässigen Person oder einer mit der ansässigen Person verbundenen Person der Erhalt von Abkommensvergünstigungen war.