Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
30.12.2002
Unterzeichnungsdatum
13.04.2000
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. III Nr. 10/2003 (NR: GP XXI RV 108 AB 324 S. 41. BR: AB 6234 S. 669.)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Russisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 4. Jänner 2001 bzw. 29. November 2002; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 30. Dezember 2002 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 4. Jänner 2001 bzw. 29. November 2002; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, mit 30. Dezember 2002 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA der Russischen Föderation plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA der Russischen Föderation plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
Anmerkung
1. Artikel 26.1 und 26.2 wurden als Artikel 26a und 26b dokumentiert.
2. Die Erklärung Österreichs anlässlich des Protokolls zur Abänderung des Abkommens, BGBl. III Nr. 89/2019, wurde als Anlage 2 dokumentiert.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Dokumentnummer
NOR30002823