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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Die in den Artikeln 8 und 20 erwähnten Personen dürfen die Staatsgrenze frei begehen und überall überschreiten, soweit es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Sie müssen sich auf Verlangen durch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis oder, wenn sie einen solchen nicht besitzen, durch einen gültigen Reisepaß oder Personalausweis über ihre Person ausweisen. Sie müssen außerdem einen schriftlichen Dienstauftrag ihrer zuständigen Dienststelle mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.