BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
Die in den Artikeln 8 und 20 erwähnten Personen dürfen die Staatsgrenze frei begehen und überall überschreiten, soweit es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Sie müssen sich auf Verlangen durch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis oder, wenn sie einen solchen nicht besitzen, durch einen gültigen Reisepaß oder Personalausweis über ihre Person ausweisen. Sie müssen außerdem einen schriftlichen Dienstauftrag ihrer zuständigen Dienststelle mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.