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BGBl. III Nr. 121/2006

kundgemacht 05.07.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 121/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft 01.07.2006 – 30.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 121/2006 · danach: BGBl. III Nr. 55/2016 Art. 27↗RIS↗

Kapitel römisch sieben
Einbeziehung der Zollverwaltungen

Artikel 27

Befugnisse der Zollverwaltungen

(1) Soweit die Behörden der Zollverwaltung der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen und soweit die Behörden der Zollverwaltung der Tschechischen Republik Aufgaben in der Stellung einer Polizeibehörde erfüllen, sind sie bei der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleichgestellt.

(2) Die Zollbehörden, die die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben, sind im Sinne dieses Vertrages: In der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen; in der Tschechischen Republik das Finanzministerium – Generalzolldirektion der Tschechischen Republik.

(3) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:

In der Republik Österreich auch die Angehörigen der Zollfahndungen; in der Tschechischen Republik auch Angehörige der Zollverwaltung der Tschechischen Republik.

(4) Außer den in Absatz 2 angeführten Behörden können unter den in Artikel 2 Absatz 5 dieses Vertrages festgelegten Bedingungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß diesem Vertrag unmittelbar zusammenarbeiten:

In der Republik Österreich

das Zollamt Linz – Bereich Strafsachen und

das Zollamt Wien – Bereich Strafsachen;

in der Tschechischen Republik

die Zolldirektion Ceské Budejovice (Budweis) und

die Zolldirektion Brno (Brünn).