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Art. 27

Fassungen
01.07.2006 bis 30.04.2016 — BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute01.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 55/2016
Art. 2701.07.200630.04.2016 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 121/2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. III Nr. 55/2016

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Kapitel römisch sieben
Einbeziehung der Zollverwaltungen

Artikel 27

Befugnisse der Zollverwaltungen

(1) Soweit die Behörden der Zollverwaltung der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen und soweit die Behörden der Zollverwaltung der Tschechischen Republik Aufgaben in der Stellung einer Polizeibehörde erfüllen, sind sie bei der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleichgestellt.

(2) Die Zollbehörden, die die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben, sind im Sinne dieses Vertrages: In der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen; in der Tschechischen Republik das Finanzministerium – Generalzolldirektion der Tschechischen Republik.

(3) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:

In der Republik Österreich auch die Angehörigen der Zollfahndungen; in der Tschechischen Republik auch Angehörige der Zollverwaltung der Tschechischen Republik.

(4) Außer den in Absatz 2 angeführten Behörden können unter den in Artikel 2 Absatz 5 dieses Vertrages festgelegten Bedingungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß diesem Vertrag unmittelbar zusammenarbeiten:

In der Republik Österreich

das Zollamt Linz – Bereich Strafsachen und

das Zollamt Wien – Bereich Strafsachen;

in der Tschechischen Republik

die Zolldirektion Ceské Budejovice (Budweis) und

die Zolldirektion Brno (Brünn).

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40080262