Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
Einbeziehung der Zollverwaltungen
Artikel 27
Befugnisse der Zollverwaltungen
(1) Soweit die Behörden der Zollverwaltung der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen und soweit die Behörden der Zollverwaltung der Tschechischen Republik Aufgaben auf der Grundlage dieses Vertrages erfüllen, sind sie bei der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleichgestellt.
(2) Die Zollbehörden, die die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben, sind im Sinne dieses Vertrages: In der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen; in der Tschechischen Republik Generalzolldirektion.
(3) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:
In der Republik Österreich auch die Angehörigen der Zollfahndungen; in der Tschechischen Republik auch Angehörige der Zollverwaltung der Tschechischen Republik.
(4) Außer den in Absatz 2 angeführten Behörden können unter den in Artikel 2 Absatz 5 dieses Vertrages festgelegten Bedingungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß diesem Vertrag unmittelbar zusammenarbeiten:
In der Republik Österreich
das Zollamt Linz – Bereich Strafsachen und
das Zollamt Wien – Bereich Strafsachen;
in der Tschechischen Republik
das Zollamt für den Südböhmischen Kreis,
das Zollamt für den Kreis Vysočina (Hochland),
das Zollamt für den Südmährischen Kreis,
das Zollamt für den Kreis Zlín;