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BGBl. III Nr. 127/2007

kundgemacht 23.11.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2007× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 127/2007 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung
    1. Litera a
      in Österreich:
      1. Absatz i,
        hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
      2. Absatz i, i,
        hinsichtlich der übrigen österreichischen Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Neuseeland:
      1. Absatz i,
        hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
      2. Absatz i, i,
        hinsichtlich der übrigen neuseeländischen Steuern für Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.