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BGBl. III Nr. 9/2008

kundgemacht 31.01.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2008× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 20.01.2008 · idF BGBl. III Nr. 9/2008 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern aller Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.