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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) 10 § 0↗RIS↗
Art. 27geändertSchlussteil
in Kraft 19.07.1996 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 608/1996 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Die Generalversammlung hält ordentliche Tagungen ab und kann weiters außerordentliche Tagungen durchführen. Sie entscheidet über alle Fragen, für die auf Grund dieses Abkommens das Büro, dessen höchste Instanz die Generalversammlung ist, zuständig ist, insbesondere:
a) berät, beschließt und veröffentlicht sie die Regelungen über die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung, die Klassifikation und die Veranstaltung der internationalen Ausstellungen sowie über den Dienstbetrieb des Büros.
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens kann sie obligatorische Obligatorische Vorschriften erlassen. Sie kann auch Mustervorschriften erlassen, die als Richtlinien für die Veranstaltung von Ausstellungen dienen;
b) beschließt sie den Haushaltsplan, prüft und genehmigt die Rechnungslegung des Büros;
… 5 unveränderte Absätze
c) genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs;
d) setzt sie die Kommissionen ein, die sie für zweckmäßig erachtet, ernennt die Mitglieder des Exekutivausschusses und der sonstigen Kommissionen und legt die Dauer ihres Mandats fest;
e) genehmigt sie jeden Entwurf einer internationalen Vereinbarung gemäß Artikel 25 (3) dieses Abkommens;
f) genehmigt sie die in Artikel 33 erwähnten Änderungsvorschläge;
g) ernennt sie den Generalsekretär.