Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 608/1996Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1996,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 27
Die Generalversammlung hält ordentliche Tagungen ab und kann weiters außerordentliche Tagungen durchführen. Sie entscheidet über alle Fragen, für die auf Grund dieses Abkommens das Büro, dessen höchste Instanz die Generalversammlung ist, zuständig ist, insbesondere:
berät, beschließt und veröffentlicht sie die Regelungen über die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung, die Klassifikation und die Veranstaltung der internationalen Ausstellungen sowie über den Dienstbetrieb des Büros.
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens kann sie
obligatorische Vorschriften erlassen. Sie kann auch Mustervorschriften erlassen, die als Richtlinien für die Veranstaltung von Ausstellungen dienen;
beschließt sie den Haushaltsplan, prüft und genehmigt die Rechnungslegung des Büros;
genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs;
setzt sie die Kommissionen ein, die sie für zweckmäßig erachtet, ernennt die Mitglieder des Exekutivausschusses und der sonstigen Kommissionen und legt die Dauer ihres Mandats fest;
genehmigt sie jeden Entwurf einer internationalen Vereinbarung gemäß Artikel 25 (3) dieses Abkommens;
genehmigt sie die in Artikel 33 erwähnten Änderungsvorschläge;
ernennt sie den Generalsekretär.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12016008
Alte Dokumentnummer
N1199658908J