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Art. 27

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2719.07.199631.12.2007 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 2709.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 27

Die Generalversammlung hält ordentliche Tagungen ab und kann weiters außerordentliche Tagungen durchführen. Sie entscheidet über alle Fragen, für die auf Grund dieses Abkommens das Büro, dessen höchste Instanz die Generalversammlung ist, zuständig ist, insbesondere:

  1. Litera a
    berät, beschließt und veröffentlicht sie die Regelungen über die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung, die Klassifikation und die Veranstaltung der internationalen Ausstellungen sowie über den Dienstbetrieb des Büros.
    Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens kann sie Obligatorische Vorschriften erlassen. Sie kann auch Mustervorschriften erlassen, die als Richtlinien für die Veranstaltung von Ausstellungen dienen;
  2. Litera b
    beschließt sie den Haushaltsplan, prüft und genehmigt die Rechnungslegung des Büros;
  3. Litera c
    genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs;
  4. Litera d
    setzt sie die Kommissionen ein, die sie für zweckmäßig erachtet, ernennt die Mitglieder des Exekutivausschusses und der sonstigen Kommissionen und legt die Dauer ihres Mandats fest;
  5. Litera e
    genehmigt sie jeden Entwurf einer internationalen Vereinbarung gemäß Artikel 25 (3) dieses Abkommens;
  6. Litera f
    genehmigt sie die in Artikel 33 erwähnten Änderungsvorschläge;
  7. Litera g
    ernennt sie den Generalsekretär.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR40100466