Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
09.06.1980 bis 18.07.1996 — BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2719.07.199631.12.2007 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 2709.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

09.06.1980BGBl. Nr. 445/1980

Außerkrafttretensdatum

18.07.1996danach: BGBl. Nr. 608/1996

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 27

Die Generalversammlung hält ordentliche Tagungen ab und kann weiters außerordentliche Tagungen durchführen. Sie entscheidet über alle Fragen, für die auf Grund dieses Abkommens das Büro, dessen höchste Instanz die Generalversammlung ist, zuständig ist, insbesondere:

  1. Litera a
    berät, beschließt und veröffentlicht sie die Regelungen über die Eintragung, die Klassifikation und die Veranstaltung der internationalen Ausstellungen sowie über den Dienstbetrieb des Büros.
    Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens kann sie
    obligatorische Vorschriften erlassen. Sie kann auch Mustervorschriften erlassen, die als Richtlinien für die Veranstaltung von Ausstellungen dienen;
  2. Litera b
    beschließt sie den Haushaltsplan, prüft und genehmigt die Rechnungslegung des Büros;
  3. Litera c
    genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs;
  4. Litera d
    setzt sie die Kommissionen ein, die sie für zweckmäßig erachtet, ernennt die Mitglieder des Exekutivausschusses und der sonstigen Kommissionen und legt die Dauer ihres Mandats fest;
  5. Litera e
    genehmigt sie jeden Entwurf einer internationalen Vereinbarung gemäß Artikel 25 (3) dieses Abkommens;
  6. Litera f
    genehmigt sie die in Artikel 33 erwähnten Änderungsvorschläge;
  7. Litera g
    ernennt sie den Generalsekretär.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009693

Alte Dokumentnummer

N1198014931R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A27/NOR12009693