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BGBl. III Nr. 22/2018

kundgemacht 06.02.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27 – Verwaltungsbehörden

Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung angeben, welche Behörden sie als Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Übereinkommens betrachtet.