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BGBl. III Nr. 93/2018

kundgemacht 11.06.2018 RIS↗Parlament↗
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. III Nr. 93/2018 Art. 27↗RIS↗

Teil römisch sieben
Schlussbestimmungen

Artikel 27

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt ab dem 31. Dezember 2016 zur Unterzeichnung auf für
    1. Litera a
      alle Staaten,
    2. Litera b
      Guernsey (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), die Insel Man (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), Jersey (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) und
    3. Litera c
      jedes andere Gebiet, das durch einen einvernehmlichen Beschluss der Vertragsparteien und Unterzeichner dieses Übereinkommens befugt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
  2. Absatz 2,Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.