Absatz eins,Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Veräußerungsgewinne gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
BGBl. III Nr. 32/2019
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 27neu
Artikel 27
BESCHRÄNKUNG VON VERGÜNSTIGUNGEN
- Absatz 2,Werden Einkünfte oder Gewinne in einem Vertragsstaat aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens von der Steuer entlastet und ist nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine Person hinsichtlich dieser Einkünfte oder Gewinne mit dem Betrag dieser Einkünfte oder Gewinne, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber mit dem Gesamtbetrag dieser Einkünfte oder Gewinne steuerpflichtig, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Entlastung nur auf den Teil der Einkünfte oder Gewinne anzuwenden, der im anderen Staat besteuert wird.