BGBl. I Nr. 1/2025
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
Unterstützungspflicht des Bundes
Wesentliche Mehraufwendungen (in analoger Anwendung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,) der Länder aufgrund rechtlicher Vorgaben seitens des Bundes werden gesondert erfasst und bleiben bei der Feststellung der Erfüllung der Ausgabenobergrenzen bei den betroffenen Ländern außer Betracht.