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BGBl. Nr. 602/1923

kundgemacht 15.12.1923 RIS↗
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Kundmachung BGBl. Nr. 602/1923× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 29.11.1923 · idF BGBl. Nr. 602/1923 Art. 27↗RIS↗

Artikel römisch 27 . Das zur Herstellung der Katastralmappen dienende Reproduktionsmaterial (Metallplatten und Steine) wird der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen überlassen. Diese hat hiefür sofort bei der Ablieferung Ersatz zu leisten, und zwar:

Für die Aluminiumplatten ... Aluminiumplatten gleicher Güte und im gleichen Gesamtgewicht, wie die an die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen abzugebenden Aluminiumplatten, für jede Steinplatte ... 8 Aluminiumplatten, für jede Zinkplatte ... 4 Aluminiumplatten.

Die von der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen zu liefernden Aluminiumplatten müssen das Ausmaß von 65 x 81 und die Stärke von 0,6 mm haben.

Der Anspruch der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen auf die Ausfolgung des Reproduktionsmaterials erlischt, wenn er nicht längstens binnen 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens geltend gemacht wird.