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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 274neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 274↗RIS↗

ARTIKEL 274

Maßnahmen im Zusammenhang mit wesentlichen Sicherheitsinteressen

Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es

  1. Litera a
    eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft oder
  2. Litera b
    eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrerwesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
    1. Litera i
      in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oderdem Handel damit,
    2. Sub-Litera, i, i
      in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einermilitärischen Einrichtung dienen,
    3. iii
      in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen siegewonnen werden,
    4. Sub-Litera, i, v
      in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheitoder Verteidigung unentbehrlich sind oder
    5. Litera v
      im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalenBeziehungen oder
  3. Litera c
    eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenenVerpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.