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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Soweit Aufgaben der Kommission bei Bergbauen durchgeführt werden, sind die Anordnungen des Betriebsleiters des Bergbaues betreffend die Einhaltung der bergpolizeilichen Vorschriften und Verfügungen zu beachten. Als Vermessungsfachleute, vermessungstechnisches Hilfspersonal und als Arbeitskräfte dürfen nur Personen verwendet werden, die über die besonderen mit ihren Aufgaben oder ihrem Arbeitsbereich im Bergbau verbundenen Gefahren und deren Abwehr unterwiesen worden sind. An Orten mit gesundheitsgefährdender Staubentwicklung und unter Tage dürfen überdies nur Personen verwendet werden, die nach dem Zeugnis eines mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten Arztes dazu tauglich sind. Es dürfen nur solche Materialien, Fahrzeuge und Geräte benützt werden, die für die Verwendung im Bergbau geeignet sind. Vor Durchführung von Aufgaben bei Bergbauen ist die zuständige Bergbehörde zu verständigen.