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BGBl. III Nr. 60/2006

kundgemacht 21.03.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2006× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 60/2006 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem die spätere dieser Mitteilungen von den Vertragsstaaten erhalten wird, wonach die für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen gesetzlichen Verfahren abgeschlossen sind. Dieses Abkommen findet für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.