Absatz eins,Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit.
BGBl. III Nr. 60/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
- Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem die spätere dieser Mitteilungen von den Vertragsstaaten erhalten wird, wonach die für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen gesetzlichen Verfahren abgeschlossen sind. Dieses Abkommen findet für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.