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BGBl. III Nr. 69/2006

kundgemacht 11.04.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 69/2006× zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 69/2006 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Das Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am dreißigsten Tag nach der späteren Mitteilung in Kraft, dass beide Vertragsstaaten die nach innerstaatlichem Recht für das In-Kraft-Treten erforderlichen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben.
  2. Absatz 2,Das Abkommen findet Anwendung:
    1. Litera a
      Für Steuern, die an der Quelle erhoben werden, in Bezug auf Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
    2. Litera b
      für alle übrigen Steuern in Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.