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BGBl. III Nr. 135/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll und Annex
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll und Annex
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2009× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 135/2009 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens mit. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nach dem die spätere der beiden Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden daraufhin Anwendung:
    1. Absatz 2,
      a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, auf Beträge die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder angerechnet werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.