Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 47/2010

kundgemacht 21.05.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2010× zu EMRK×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 216 § 0↗RIS↗
Art. 28geändertÜberschrift; Abs 1, lit a (neu), lit b (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.11.1998 – 31.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 30/1998 · danach: BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28 - Unzulässigkeitserklärungen – Befugnisse der Ausschüsse
Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. (1) Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss
a) für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann, oder
b) für zulässig erklären und zugleich ein Urteil über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.
(2) Die Entscheidungen und Urteile nach Absatz 1 sind endgültig.
(3) Ist der für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann er von Letzterem jederzeit während des Verfahrens eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.