Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Tag des Erhalts der späteren dieser Mitteilungen unmittelbar folgt, und findet Anwendung auf:
- Absatz i,in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
- Absatz i, i,in Bezug auf andere Steuern auf Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.