Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in den folgenden Bestimmungen vorgesehen sind:
- Litera aArtikel 3 (Transparente Rechtsträger) Absatz 5,
- Litera bArtikel 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit) Absatz 3,
- Litera cArtikel 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung) Absätze 8 und 9,
- Litera dArtikel 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) Absatz 4,
- Litera eArtikel 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) Absätze 15 und 16,
- Litera fArtikel 8 (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) Absatz 3,
- Litera gArtikel 9 (Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht) Absatz 6,
- Litera hArtikel 10 (Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten) Absatz 5,
- Litera iArtikel 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen) Absatz 3,
- Litera jArtikel 12 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien) Absatz 4,
- Litera kArtikel 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten) Absatz 6,
- Litera lArtikel 14 (Aufteilung von Verträgen) Absatz 3,
- Litera mArtikel 15 (Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person) Absatz 2,
- Litera nArtikel 16 (Verständigungsverfahren) Absatz 5,
- Litera oArtikel 17 (Gegenberichtigung) Absatz 3,
- Litera pArtikel 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Absätze 11 und 12,
- Litera qArtikel 23 (Art des Schiedsverfahrens) Absätze 2, 3, 6 und 7,
- Litera rArtikel 24 (Verständigung auf eine andere Regelung) Absatz 3,
- Litera sArtikel 26 (Vereinbarkeit) Absatz 4,
- Litera tArtikel 35 (Wirksamwerden) Absätze 6 und 7 sowie
- Litera uArtikel 36 (Wirksamwerden des Teiles römisch sechs) Absatz 2.
- Absatz 2,, Litera aUngeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles römisch sechs) für die Anwendung des Teiles römisch sechs (Schiedsverfahren) entscheidet, einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf die Art der Fälle anbringen, die nach Teil römisch sechs (Schiedsverfahren) einem Schiedsverfahren unterworfen werden können. Für eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles römisch sechs) für die Anwendung des Teiles römisch sechs (Schiedsverfahren) entscheidet, nachdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, sind Vorbehalte nach diesem Buchstaben gleichzeitig mit der Notifikation dieser Vertragspartei an den Verwahrer nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles römisch sechs) anzubringen.
- Litera bVorbehalte nach Buchstabe a bedürfen der Annahme. Ein Vorbehalt nach Buchstabe a gilt als von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens angenommen, wenn diese bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach der Notifikation des Vorbehalts durch den Verwahrer oder bis zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, wenn dies der spätere ist, dem Verwahrer nicht notifiziert hat, dass sie Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt. Für eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles römisch sechs) für die Anwendung des Teiles römisch sechs (Schiedsverfahren) entscheidet, nachdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, können Einsprüche gegen zuvor von anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nach Buchstabe a angebrachte Vorbehalte gleichzeitig mit der Notifikation der erstgenannten Vertragspartei an den Verwahrer nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles römisch sechs) erhoben werden. Erhebt eine Vertragspartei dieses Übereinkommens Einspruch gegen einen Vorbehalt nach Buchstabe a, so gilt der gesamte Teil römisch sechs (Schiedsverfahren) nicht zwischen der den Einspruch erhebenden und der den Vorbehalt anbringenden Vertragspartei.